Reisebedingungen von Naturreisen für blinde und sehbehinderte Menschen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die er-gänzenden Informationen von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN" für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.1.2. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN setzt ihre spezielle Erfahrung ein, um Kunden mit körper-lichen Einschränkungen einen optimalen, barriere- und störungsfreien Reiseablauf zu gewährleisten. Hierzu ist zwin-gend erforderlich, dass der Kunde im Buchungsformular (Reiseanmeldung) vollständige und wahrheitsgemäße Anga-ben zu seinen Einschränkungen und Bedürfnissen macht. Buchungen ohne solche Angaben können nicht bearbeitet werden.
1.3. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN den Ein-gang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.4. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird NATURREI-SEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weni-ger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzah-lung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9. genannten Grund abgesagt werden kann.2.2. Soweit NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfällig-keiten, so ist NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.
3. Leistungspflicht in Bezug auf Kunden mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität
3.1. Eine Einstandspflicht von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN bezüglich der Eignung der Rei-se, einzelner Reiseleistungen, Hotels, Unterkünfte, Beförderungsmittel und anderen Umständen der Reise besteht nur nach Maßgabe ausdrücklicher diesbezüglicher Angaben in der Reiseausschreibung oder ergänzender ausdrücklicher Zusicherungen oder Vereinbarungen.3.2. Erkundigungs-, Auskunfts- und Hinweispflichten in Bezug auf Umstände, die für den Kunden bezüglich seiner Be-hinderung oder eingeschränkten Mobilität von Belang sein können, besteht nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinba-rung mit dem Kunden oder soweit NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN solche Umstände bekannt sind und deren Relevanz für einen störungsfreien Reiseablauf der Reise des jeweiligen Kunden auf der Grundlage auf der Grundlage seiner Angaben objektiv erkennbar sind.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBE-HINDERTE MENSCHEN, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine an-gemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhän-gigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschä-digung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis 31. Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90%
4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr ge-forderte Pauschale.
4.5. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBE-HINDERTE MENSCHEN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 26,- pro Kunden erheben.5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuan-meldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Grün-den, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Be-stimmungen entgegenstehen.7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktre-ten:a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHIN-DERTE MENSCHEN muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktritts-frist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN dieser gegenüber geltend zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unver-züglich zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfer-tigt ist. Kündigt NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN, so behält sie den Anspruch auf den Reise-preis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN wie folgt konkretisierta) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschul-det unterbleibt.
9.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN anzuerkennen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBE-HINDERTE MENSCHEN erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofor-tige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Die deliktische Haftung von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Aus-gangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN sind. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausge-schriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwah-rend nur gegenüber NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.11.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Um-stände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hem-mung ein.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staa-ten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell er-forderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn VISION OUTDOOR schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.13.2. Der Kunde kann NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN nur an deren Sitz verklagen.
13.3. Für Klagen von NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Vision Outdoor vereinbart. 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und Vision Outdoor anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2007
Reiseveranstalter ist:
Firma NATURREISEN FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHENEinzelfirma; Inhaberin Claudia Vilmar
Sachsenstr. 11
34131 Kassel
Telefon: 05 61-35 02 86 31
E-Mail: info@naturreisenfuerblinde.de